Menschen haben dann einen Anspruch auf eine Kostenübernahme für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wenn diese die Pflege erleichtern, zur Linderung von Beschwerden beitragen
und die Selbständigkeit des Pflegeempfängers erhalten bzw. fördern. Das regelt § 40 SGB XI und legt ein monatliches Budget von 40€ zur Verwendung fest.
Für technische Hilfsmittel kann ein Eigenanteil von maximal 25€ erhoben werden, Verbrauchsmittel sind i.d.R. zuzahlungsfrei.
Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad und die Beantragung erfolgt direkt bei der Pflegekasse. Es ist also keine ärztliche Verordnung notwendig.
Apotheken und Sanitätshäuser rechnen teilweise die Kosten mit den Pflegekassen direkt über einen Versorgungsvertrag ab. Die Hilfsmittel werden monatlich und frei Haus geliefert, so dass Sie
nichts weiter unternehmen müssen. Fragen Sie bei den Anbietern in Ihrer Umgebung nach, ob ein solcher Vertrag besteht.
Pflegehilfsmittel nach SGB XI
Hände- und Flächendesinfektion
Mundschutz
Einmalhandschuhe
Schutzkleidung
Bettschutzauflagen
Hilfsmittel werden benötigt, wenn Menschen bei Erkrankung oder Behinderung dadurch im Alltag unterstützt werden. So hilft ein Hörgerät bei der täglichen Kommunikation, ein
Toilettenstuhl unterstützt die Ausscheidung und ein Pflegebett die Lagerung und Mobilität des Pflegeempfängers. Für die Beantragung ist ein Rezept notwendig und die Krankenversicherung
trägt i.d.R. die Kosten unter Berücksichtigung eines Eigenanteils, der vom Versicherten gezahlt werden muss.
Das neue Hilfsmittelverzeichnis 2023 ist da. Darin regelt der
GKV- Spitzenverband einheitlich, welche Kosten grundsätzlich von den Kostenträgern (Kranken- oder Pflegekasse) übernommen werden. Die Produkte werden nach Kategorien sortiert, wobei für die
Pflege insbesondere die Kategorien 50-54 wichtig sind.